Ursprüngliche http Adresse:
http://www2.pds-online.de/bt/presse/1996/10/19961007-001.htm

Datum : 07.10.1996
Nr.   : 1159
Thema : Gysi / Immunitätsausschuß


Immunitätsausschuß lehnt öffentliche Anhörung von Gysi ab

Der Immunitätsausschuß hat mehrheitlich eine öffentliche Anhörung von Gregor Gysi in dem gegen ihn gerichteten Überprüfungsverfahren wegen angeblicher IM-Tätigkeit abgelehnt. Dies teilte der Ausschußvorsitzende Dieter Wiefelspütz Gregor Gysi in einem Schreiben mit. Laut Wiefelspütz gehen die Richtlinien »von einer vertraulichen Behandlung der Überprüfungsverfahren nach   44 b AbgG aus. Das Bundesverfassungsgericht hat eine strenge Einhaltung der Verfahrensregeln gefordert.« Bereits Anfang Juli war aus dem Ausschuß heraus ein anderer Grund für eine Ablehnung genannt worden: Bei einer öffentlichen Anhörung sei »kaum eine Zwei-Drittel-Mehrheit für eine Stellungnahme zu erreichen«, meinte SPD-Ausschußmitglied Uwe Küster laut dpa.

Die strenge Rücksichtnahme auf die Richtlinien und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts läßt der Ausschuß jedenfalls in anderen Punkten vermissen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluß vom 21.5.96 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Abgeordnetengesetz »gezielt auf die Beweismittel des Zeugen- und Sachverständigenbeweises« verzichtet habe und der Immunitätsausschuß demzufolge »Zeugen oder Sachverständige weder vorladen, noch sie vereidigen« dürfe. Auch seien dem Ausschuß »Mutmaßungen« untersagt. Unter Berufung auf diesen BVG-Beschluß hatte Gregor Gysi darum ersucht, sich lediglich auf die überreichten Dokumente zu stützen, das Gutachten der Gauck-Behörde aber aus dem Überprüfungsverfahren herauszunehmen und keine weitere Anhörung von Herrn Gauck und Mitarbeitern seiner Behörde durchzuführen. Dieses Ersuchen hat der Ausschuß mit der Behauptung abgelehnt, daß die Stellungnahmen aus der Gauck-Behörde »kein im Sinne der Verfahrensrichtlinien (...) unzulässiger Sachverständigenbeweis« seien. Weder wird dies begründet, noch teilt der Ausschuß mit, was das Gauck-Papier denn sonst sein soll, zumal mehrere Gerichte es genau in diesem Sinne gewertet haben.

Abgelehnt hat der Immunitätsausschuß auch, die Abgeordneten, die u.a. durch öffentliche Stellungnahmen und Vorverurteilungen - gegen die Richtlinien und Absprachen des Ausschusses verstoßen haben, durch solche Abgeordnete zu ersetzen, die eine Mindestgewähr für eine unvoreingenommene und objektive Bewertung der MfS-Unterlagen bieten. Dem Ausschuß genügte dafür die Feststellung, daß »die Verfahrensregelungen ... keinerlei Grundlage« böten, um Mitglieder »wegen Befangenheit von der weiteren Mitwirkung an dem Überprüfungsverfahren« auszuschließen.

Jürgen Reents, Pressesprecher

Automatische Seitengenerierung © IPN ´97