Feuilleton 11.05.2000 | Frankfurter Allgemeine Zeitung |
Der Rechtsstaat im Stasi-Strudel
Keine Gleichheit im Unrecht: Ein Plädoyer wider die Verwendung der ,,Früchte vom verbotenem Baum" / Michael Kleine-Cosack
Der Versuch, der DDR-Vergangenheit mit juristischen Mitteln Herr zu werden, hat den deutschen Rechtsstaat in den vergangenen zehn Jahren des öfteren an seine Grenzen geführt. Und bisweilen darüber hinaus: Zur Ausarbeitung des SED-Unrechtsregimes, so die These unseres Autors, der als Rechtsanwalt und Staatsrechtslehrer in Freiburg im Breisgau tätig ist, sei ein Sonderrecht geschaffen worden, das elementare Grundrechte und Verfassungsprinzipien, etwa das Rückwirkungsverbot, aufweiche oder gleich ganz ausser acht lasse. Dieses heikle Sonderrecht drohe nun auch die Gesamtrechtsortnung zu infizieren, wie die Debatte um die Verwendung von Stasi-Akten zur Aufklärung der CDU-Spenden-affäre zeige. Die Debatte ist mit der Einigung der Fraktionen aller der im Bundestag vertretenen Parteien, vorerst auf die Verwendung von Abhörprotokollen des DDR-Staatssicherheitsdientes zu verzichten, keineswegs beendet. Sie ist nur vertagt worden.
Die Diskussion um die Herausgabe der Unterlagen des früheren Ministeriums für Staatssicherheit der DDR an den Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der Parteispendenaffäre der CDU hat ein weiteres Mal deutlich gemacht, welch geringen Stellenwert der Rechtsstaat heute noch im Bewusstsein der Öffentlichkeit hat. Ungeniert wird der Ruf nach der Verwendung illegal erlangter Beweismittel erhoben. Selbst Journalisten, welche eben noch vehement gegen den sogenannten ,,großen Lauschangriff" zu Felde zogen, scheinen im Stasi-Strudel die rechtsstaatliche Orientierung verloren zu haben. Denn nun votieren sie mit gleicher Heftigkeit dafür, illegal erlangte Beweismittel auch in solchen Verfahren zu verwenden, in denen es gar nicht um die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit geht.
Wer für ein Pflücken der ,,Fruchte vom verbotenen Baum" plädiert, der verkennt, dass der Versuch einer Bewältigung der DDR-Vergangenheit dem Rechtsstaat bereits massive Wunden zugefügt hat. Geschichtlicher Euphemismus, der den Zusammenbruch der DDR als ,,Revolution" bezeichnete, führte zu dem Irrglauben, rechtsstaatliche Gerechtigkeit durch revolutionäre Gerechtigkeit ersetzen zu können. Die Revolution als Stunde der ungebundenen revolutionären Gerechtigkeit kennt in der Tat keine rechtsstaatlichen Verschränkungen und Begrenzungen. In ihr können sogar Köpfe rollen. Die Revolution ist - so Bernhard Schlink - die Nullstunde des Rechtsstaats.
Es ist jedoch eine historiographische Beschönigung, den Zusammenbruch der kommunistischen Gerontokratie als ,,Revolution" zu bezeichnen. Dieses Geschichtsklitterung hat sich als äußerst gefährlich für die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit erwiesen. Schließlich erfolgte die juristische Auseinandersetzung mit dem SED-Regime nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes. Angesichts des Ausbleibens von Stürmen auf die Bastille der SED wäre es da unverzichtbar gewesen, auch die Schranken der für alle Bürger in West wie in Ost geltenden rechtsstaatlichen Ordnung zu beachten und sie nicht unter Rekurs auf historisch verfehlte Revolutionsassoziationen aufzuheben.
Ein Rückblick auf das letzte Jahrzehnt postkommunistischer Vergangenheitsbewältigung auf deutschen Boden zeigt aber, dass in einem pseudorevolutionär gefärbten Irrglauben an die Allmacht des Rechts, in einem - so Dieter Simon - juristischen Exorzismus des Kommunismus Gesetzgeber, Behörden und Gerichte massiv von rechtsstaatlichen Grundsätzen abwichen, die bis 1989 unbestritten Geltung beanspruchten. Elementare Grundrechte und Verfassungsprinzipien wurden auf dem Altar der Vergangenheitsbewältigung geopfert. Zum Zwecke der Aufarbeitung wurde ein rechtsstaatlich mehr als problematisches Sonderrecht geschaffen, das zwischenzeitlich - wie der Fall Kohl zeigt - die gesamte rechtsstaatliche Ordnung zu infizieren droht.
Erinnert sei nur an die Aufweichung des bis 1989 strikt formal interpretierten Rückwirkungsverbots des Grundgesetzes durch den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht. Noch fragwürdiger war es, dass der bis 1989 weitgehend - vor allem bei nazibelasteten Juristen - bedeutungslose Rechtsbeugungstatbestand erstmals im subjektiven Teil eine bedeutsame Modifizierung erfuhr. Die in der Vergangenheit geltenden Kriterien für ein vorsätzliches Handeln von Richtern wurden bei den verfolgten DDR-Richtern und Staatsanwälten erheblich abgeschwächt. Würde man diese reduzierten Anforderungen auch in anderen Verfahren anwenden, müssten deutsche Richter und Staatsanwälte massenhaft ins Gefängnis wandern.
Vor allem wurde der öffentliche Dienst im Osten der Republik in einem unvorstellbaren Maße gesäubert. Kein anderer Staat hat je derart umfangreiche Berufsverbote erlassen wie die Bundesrepublik nach 1989. Der eigentlich totgesagte Radikalenerlass wurde im Zuge der Vergangenheitsbewältigung reaktiviert, um Ostdeutsche aus ihren Positionen zu entfernen. So unverzichtbar der Abbau des öffentlichen Dienstes war, so verständlich die Entfernung tatsächlich belasteter Personen mit hoheitlichen Funktionen in Justiz und Verwaltung war, so wenig war rechtsstaatlich vertretbar, dass vielfach unter massiver Missachtung des geltenden Rechts gesäubert wurde. Auf breiter Front versagten Deutschlands Juristen im Stasi-Strudel.
Völlig von der rechtsstaatlichen Rolle schien dabei die Arbeitsgerichtsbarkeit geraten zu sein. Der bis 1989 geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war zum Beispiel beim Bundesarbeitsgericht gänzlich aus dem Blickfeld geraten. Mehrfach musste das Bundesverfassungsgericht den höchsten deutschen Arbeitsrichtern ins Stammbuch schreiben, dass Grundrechte auch für Ostdeutsche gelten, dass ein bloße Parteizugehörigkeit zur SED kein Berufsverbot rechtfertigt oder Jahrzehnte zurückliegende bedeutungslose Kontakte zum MfS keinen Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst.
Von der Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze konnte vor allem in den Fällen keine Rede mehr sein, in denen es um die juristische Beurteilung von Kontakten - zum Beispiel als Informeller Mitarbeiter (IM) - zum Ministerium für Staatssicherheit ging. Die Betroffenen waren in Gerichtsverfahren weitgehend vogelfrei angesichts einer öffentlichen Vorverurteilung. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Behörden verfielen einer fatalen Rechtsblindheit. Unkritisch vertrauten die Juristen auf die von der Gauck-Behörde gelieferten Akten. Sie lasen sie wie ein Evangelium; die Herkunft vom ,,Stasi-Teufel" weckte kein Misstrauen, sondern schien die Gläubigkeit in die Aktenwahrheit noch zu erhöhen. Kafkas Satz: ,,Es ist ein Arbeitsgrundsatz der Behörde, dass mit Fehlermöglichkeiten überhaupt nicht gerechnet werden kann", wurde intensiver denn je beherzigt.
In vielen Fällen sahen sich Behörden und Gerichte nicht einmal veranlasst, die Akten sorgfältig zu prüfen. Traditionelle Beweislastregeln oder Ermittlungspflichten schienen außer Kraft gesetzt. Soweit MfS-Offiziere vernommen wurden, haftete ihrer Aussage das Kainsmal der Unglaubwürdigkeit an. Den Akten hingegen wurde mehr geglaubt als ihren Verfassern. Die Göttin Justitia schien vorübergehend ihre Unschuld verloren und die Blinde von den Augen genommen zu haben. Nur mühsam gelang es Anwälten, die Gerichte in MfS-Fällen zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht zu veranlassen. Wurde sie erfüllt, stellte sich in über neunzig Prozent der Fälle heraus, dass in den Akten selbst bei sorgfältiger Durchsicht nichts Belastendes enthalten war. Oftmals war sogar vermeintlich Belastendes zu Gunsten der Betroffenen zu werten. Überwiegend enthielten die Akten ein von Trivialitäten und Banalitäten strotzendes Gebräu aus Dichtung und Wahrheit.
Die Erfahrungen im Umgang mit Stasi-Akten und damit auch der Gauck-Behörde haben gezeigt, dass sie ihre Wertschätzung weniger tatsächlich belastendem Material als vielmehr einem Mythos verdanken. Es war aber gerade dieser Mythos, der zu einem massiven Rechtsleerlauf führte. Gegen Mythen war das Recht schon immer machtlos.
Vor diesem Hintergrund zahlreicher Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen, die bis 1989 selbstverständlich waren, bei der juristischen Aufarbeitung des DDR-Regimes ist auch der Streit um die Herausgabe der MfS-Akten zwecks Aufklärung des Parteispendenskandals zu sehen. Würden die Akten vom Untersuchungsausschuss verwandt, wäre damit eine weitere Einbuße an Rechtsstaatlichkeit verbunden. Der vom Gesetzgeber mit dem Stasi-Unterlagengesetz eigentlich verfolgte Zweck der Aufarbeitung des kommunistischen Regimes auf deutschem Boden würde gesprengt, die Gesamtrechtsordnung von einer Stasi-Infektion befallen. Und der Verwendung illegal erlangter Beweismittel könnte künftig kaum mehr Einhalt geboten werden.
Es wäre ein falsch verstandenes und allzu vordergründiges Gleichheitsdenken, die Herausgabe der Akten unter Hinweis auf eine Gleichbehandlung von ost- und westdeutschen Bürgern zu rechtfertigen. Schließlich ist das Stasi-Unterlagengesetz selbst alles anders als unschuldig. Die darin vorgesehene Verwendung illegal erlangter Akten stellt einen klaren Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dar. Zudem enthält das Gesetz allzu lockere Regeln der Beweisverwertung. Schließlich weist es zahlreiche offene Flanken auf, welche sogar den Anspruch von Stasi-Opfern auf Wahrung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung leer laufen lassen; als Beispiel sei nur die Möglichkeit der Aktenöffnung zwecks geschichtlicher Forschung bei Personen der Zeitgeschichte genannt. Wenn aber dieses Gesetz ohnehin ein Pfahl im Fleische des Rechtsstaats ist, dann muss es noch strenger am Maßstab des Grundgesetzes gemessen werden als andere Normen.
Die Befürworter der Aktenöffnung im Fall Kohl erwecken den irreführenden Eindruck, dass das Gebot der verfassungskonformen Auslegung, dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Gesetze unterliegen, beim Stasi-Unterlagengesetz nicht gelte. Das ist jedoch schlicht falsch. Auch der gesetzgeberische Wille zur Aufarbeitung des DDR-Regimes ist den Schranken der Verfassung unterworfen. Danach sind Sondergesetze restriktiv auszulegen. Dementsprechend kann das Stasi-Unterlagengesetz politisch wie verfassungsrechtlich allenfalls in engen Grenzen und nur entsprechend der vom Gesetzgeber verfolgten Aufarbeitungszwecke verwandt werden. Es soll dem Schutz der Opfer dienen; ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, Kenntnis über Verfolgung und Bespitzelung zu erhalten. Nur für solche Ziele ist eine Aktenöffnung rechtsstaatlich vertretbar. Dies gilt selbst bei Personen der Zeitgeschichte unter der Voraussetzung, dass sie für das Wirken der Stasi maßgeblich waren.
Das Gebot der verfassungskonformen Auslegung hat aber vor allem zur Folge, dass bei einer Anwendung des Stasi-Unterlagengesetzes den Grundrechten der Opfer Rechnung zu tragen ist. Der mit der Herausgabe und Verwertung illegal erlangter Unterlagen verbundene Eingriff in elementare Menschenrechte wie den Datenschutz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnnis begrenzen die Befugnis zur Aktenherausgabe. Das gilt auch im Falle ehemaliger Bundeskanzler, die eines Rechtsbruchs beschuldigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Flick-Untersuchungsausschuss und zur ,,Neuen Heimat" eine sorgfältige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung bestimmter Vorgänge und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gefordert. Das Landgericht Kiel hat am Maßstab dieser Entscheidungen bereits 1995 unter Berufung auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze eine Herausgabe von Stasi-Dokumenten an den Untersuchungsausschuss des Kieler Landtags zur Barschel-Affäre abgelehnt.
Die Karlsruher Verfassungsrichter haben bisher eine beschränkte Herausgabe nur deshalb für zulässig erachtet, weil es sich um rechtsstaatlich einwandfrei angelegte Akten handelte. Es sprechen jedoch gute Gründe dafür, bei eindeutig rechtsstaatswidrig erstellten Unterlagen, und um solche handelt es sich bei den Abhörprotokollen in Sachen Kohl, von einem verfassungsrechtlichen Verwertungsverbot auszugehen. Bei einer Herausgabe der Akten an den Untersuchungsausschuss würden - wie bereits die Erfahrungen im Flick-Ausschuss gezeigt haben - die Grundrechte der Betroffenen völlig leer laufen. Schließlich kann von Verschwiegenheit im politischen Raum keine Rede sein.
Rechtsstaatlich fragwürdige Sondergesetze wie das Stasi-Unterlagengesetz dürfen nicht zur Allzweckwaffe gegen die rechtsstaatliche Ordnung werden. Wird dessen Ausnahmecharakter aufgegeben, dann droht ein weiterer unerhörter Verlust an Rechtsstaatlichkeit durch Aufgabe des bisher geltenden Grundsatzes, dass es keine ,,Gleichheit im Unrecht" gibt. In diese Richtung aber zielt die Argumentation von Befürwortern der Aktenöffnung. Sie verweisen auf die beschränkte Verwertbarkeit illegal erlangter Beweismittel durch die deutsche Justiz. Wenn auch in Deutschland in der Tat nicht das im Recht der Vereinigten Staaten fast ausnahmslose Verbot des Pflückens der ,,Früchte des verbotenen Baumes" gilt, so kann daraus doch keine allgemeine Aufforderung zum rechtsstaatlichen Sündenfall hergeleitet werden. Mit einer solchen Argumentation würde letztlich für eine umfassende Verwendung unzulässig erlangter Abhörprotokolle plädiert.
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Stasi-Unterlagengesetzes kann auch nicht unter Berufung auf das Interesse von Historikern an Personen der Zeitgeschichte - wie etwa Altkanzler Kohl - gerechtfertigt werden. Gaucks entsprechendes Plädoyer ignoriert, dass unter dem Grundgesetz auch Personen der Zeitgeschichte Grundrechtsschutz beanspruchen können. Die Verfassung differenziert nicht zwischen Politikern und Bürgern.
Die zeitgeschichtliche Argumentation ist aber vor allem deshalb völlig verfehlt, weil die gesetzliche Anordnung der Sammlung und Öffnung illegal erstellter Unterlagen eines Unrechtsregimes am Maßstab der Geschichte wie auch im internationalen Vergleich politisch mehr als fragwürdig ist. Die vordergründige Fokussierung auf tagespolitische Fälle hat den Blick auf die grundsätzliche historische wie sozialpsychologische Problematik jeder Vergangenheitsbewältigung verstellt. Es sollte alle Aufarbeitungseuphoriker nachdenklich stimmen, dass in der Geschichte von den Griechen über die Römer bis hin zur Französischen Revolution oder das vom Bürgerkrieg geplagte Spanien die Erinnerung die Ausnahme und das Vergessen die Regel waren. Die in dem Satz Ciceros: ,,omnem memoriam discordiarum oblivione sempiterna delendam" liegende Weisheit wurde in dem Bewusstsein beherzigt, dass ein öffentliches Erinnern fürchterliche Folgen für den Fortbestand der politischen Gemeinschaft haben kann.
Die Deutschen sind nach dem weitgehenden Verzicht auf eine Aufarbeitung des ,,Dritten Reichs" in den Jahren nach 1989 einen Sonderweg gegangen. Sie sind einer in der Geschichte einmaligen, noch andauernden und zwischenzeitlich auf Tausende von Säcken voller Papierschnitzel sich erstreckenden Aktenöffnungsmanie verfallen. Dieser vorbildlose Wille zur Offenlegung kann allein mit der besonderen politischen Konstellation erklärt werden: nur eine Minderheit - die Ostdeutschen - war ,,belastet". In anderen Ländern mit vergleichbaren Problemen, in denen die gesamte Bevölkerung betroffen ist, hat man für diese deutsch-deutsche Auseinandersetzung nur Kopfschütteln übrig. Der südafrikanische Bischof Tutu jedenfalls schien kein Verständnis für Joachim Gaucks Vorschläge zur Vergangenheitsbewältigung zu haben. Wenn aber der von den Deutschen beschrittene Weg historisch wie im internationalen Vergleich alles andere als selbstverständlich ist, dann sollte diese Erkenntnis noch mehr zur Zurückhaltung mahnen. Vertretbar ist nur eine Aufarbeitung mit Augenmaß. Soweit dabei das Recht instrumentalisiert wird, muss dies im Bewusstsein der erheblichen Gefahren für den rechtsstaatlichen Normalzustand geschehen, soll nicht das ,,Ausnahmerecht" zur Regel werden.
Die deutsch-deutsche Vergangenheitsbewältigung nach 1989 hat rechtsstaatliche Grenzen vielfach missachtet. Eine Rückkehr zu rechtsstaatlichen Grundsätzen und eine Besinnung auf ihre Bedeutung ist daher mehr als überfällig, wenn ein Dauerschaden vermieden werden soll. Die bisher begangenen Fehler bei der Bewältigung der kommunistischen Vergangenheit auf deutschem Boden können nicht mehr repariert werden. Aber weitere Sünden wider den Rechtsstaat müssen verhindert werden.
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